Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

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Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten  


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Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht:

Art. 330a

2. Zeugnis

1

Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

 

 


Checkliste: Prüfungsaspekte für das Arbeitszeugnis

    Sind alle meine Tätigkeiten aufgezählt und gemäss Jobbeschreibung?

    Wurde die Qualität meiner Arbeit gewürdigt?

    Stimmen die Daten von Ein- und Austritt??

    Wurden spezielle Einsätze von mir im Zeugnis honoriert?

    Hat das Zeugnis eine Passage über den Umgang mit Gleichgestellten, Vorgesetzten, Untergebenen?

    Stimmen die Beschreibungen?

    Stimmen die Beschreibungen auch in Bezug auf den Codex?

    Ist das Zeugnis vollständig und ausführlich?

    Hat es eine Empfehlung?

    Stimmt der Kündigungsgrund mit meiner Begründung im Kündigungsschreiben überein?

    Gibt mir meine Arbeitgeberin gute Wünsche auf den Weg?

    Wird meine Kündigung bedauert?

    Kann ich dieses Zeugnis zukünftigen Arbeitgebern zeigen?

    Hat es keine Rechtschreibefehler?

    Ist es auf Originalbriefpapier mit Firmenlogo geschrieben (auch 2. Seite)?


 

® Bei der Stellensuche sind sowohl das Arbeitszeugnis als auch die Referenzauskünfte von Bedeutung. 

Was lesen Vorgesetzte aus Ihrem Arbeitszeugnis?

Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses belegt den praktischen beruflichen Werdegang und die erworbenen beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten. Die Arbeitstätigkeiten sollen darin vollständig festgehalten und die Leistungen und das Verhalten am Arbeitsplatz objektiv qualifiziert werden.

In der Regel werden Arbeitszeugnisse (Kopien) den schriftlichen Bewerbungsunterlagen beigelegt. Für die Personalverantwortlichen sind die Zeugnisse eine von verschiedenen Entscheidungsgrundlagen.

 

Das Arbeitszeugnis - Einige Grundsätze

Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, welche für eine Gesamtbeurteilung der Angestellten von Bedeutung sind.
Bei Werturteilen besteht jedoch für den Arbeitgeber ein Ermessensspielraum. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine objektive, klar formulierte und faire Qualifikation. Das Zeugnis ist wohlwollend zu formulieren und soll das berufliche Fortkommen der Angestellten fördern. Eine saubere Darstellung ohne Korrekturen oder Tippfehler ist leider keine Selbstverständlichkeit. Wo diese grundlegenden Erwartungen nicht erfüllt sind, gilt es auf einer korrekten Zeugnisausstellung zu bestehen.

 

® Es gibt zwei Arten von Vollzeugnissen.

1. Zwischenzeugnis: Ausstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Gegenwartsform)

2. Abschlusszeugnis: Ausstellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Vergangenheitsform)

 


Der Inhalt des Arbeitszeugnisses

  • Angabe der Personalien

  • Anstellungsdauer (bei Zwischenzeugnis: Anstellungsbeginn)

  • Arbeitsort

  • Funktion

  • Pflichtenheft, Aufzählung der Aufgabenbereiche, allfällige Beförderungen, Aus- bzw. Weiterbildungen während der Anstellung (intern und extern)

  • Qualifikation der Arbeitsleistung, Arbeitsweise, Fachwissen, Engagement, Quantität und Qualität der Leistung, ev. Loyalität und Führungsqualitäten

  • Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden

  • Austrittsgrund

  • Schlusssatz (in Abhängigkeit des Austrittsgrundes: in der Regel: Dank und Wünsche für die Zukunft)

Quelle: http://www.kvz.ch/beratung_ba_zeugnis_l2r522.html 

 


 

Links zum Thema Arbeitszeugnis/Arbeitsbestätigung

Artikel Saldo: «Das Wichtigste steht meistens zwischen den Zeilen»

Muster Arbeitszeugnis (Quelle: FINCK)

Muster Arbeitsbestätigung (Quelle FINCK)

Zeugnisinterpretationen (Quelle FINCK)