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Das Schweizerische Arbeitsrecht
Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen Tel. 0041 (0) 44 883 75 70, www.neueslernen.ch, Kontakt unter info@neueslernen.ch
Arbeitsvertrag: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten |
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Hier können Sie das Arbeitsblatt downloaden.
| Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Arbeitsvertrag» | richtig | falsch |
| Jeder Arbeitsvertrag gibt Auskunft über die Art der Arbeit und die Art und Höhe der Entschädigung (Lohn), die dafür entrichtet wird. Es gibt keine einseitigen Arbeitsverträge (mit nur einer Leistung der einen Partei). | ||
| Unter Akkordarbeit versteht man einen geleisteten Arbeitsumfang, der unabhängig von der Zeitdauer entschädigt wird. Also z. B. für 10 m2 Parkett-Boden verlegen erhält der AN einen Lohn von Fr. 500.-, unabhängig davon, wie viel Zeit er dafür aufwenden muss. | ||
| Akkordarbeit hat deshalb die Auswirkung, dass die AN versuchen so schnell als möglich die Arbeit zu verrichten. Der Stress wird damit stark erhöht. | ||
| Aus diesem Grund ist es verboten, Arbeitsverträge mit der Vereinbarung, dass die Leistung mit Akkordlohn abgegolten wird, ab zu schliessen. | ||
| Wenn Herr Müller eine Putzfrau (Frau Meier) für 4 Stunden pro Woche anstellt, um seinen Haushalt in Ordnung zu bringen, dann handelt es sich um keinen Arbeitsvertrag. | ||
| Doch, auch wenn Herr Müller nichts Schriftliches festhält, so ist dies ein Arbeitsvertrag. Die Arbeitsleistung wird regelmässig erbracht und Frau Meier kriegt einen Lohn. | ||
| Es ist auch so, dass Herr Müller eine Berufs-Unfallversicherung für Frau Meier ab schliessen muss. | ||
| Herr Müller muss Frau Meier bei der Ausgleichskasse anmelden und auch die AHV-Beiträge für Frau Meier einzahlen. | ||
| Angenommen, Herr Müller stellt Frau Meier als Putzfrau ein, bezahlt ihr aber keinen Lohn und behauptet, er sei davon ausgegangen, dass sie ihm als Freundschaftsdienst unter die Arme greife. Frau Meier hat Pech gehabt und kriegt kein Geld, da sie nicht auf einem schriftlichen Vertrag beharrt hat. | ||
| Nein, es gilt nach OR 320, dass Herr Müller trotzdem einen angemessenen Lohn zahlen muss, da es üblich ist, dass solche Arbeitsleistung nur gegen Lohn verrichtet wird. Herr Müller kann sich also nicht drücken. | ||
| Frau Meier kann, wenn sie Terminschwierigkeiten hat, auch ihre Schwester zur Arbeit schicken. Hauptsache ist, dass Frau Meier den Vertrag einhält. | ||
| Nein, Frau Meier muss die Arbeit in eigener Person verrichten und kann nicht eigenmächtig andere Leute beauftragen. | ||
| Herr Müller arbeitet als Werkmeister in einem Industriebetrieb und hat gegen 80 Personen zu führen. Da er auf ein Eigenheim hin spart, hat er einen zusätzlichen Job als Schichtmeister bei der Konkurrenz angenommen, und zwar jeweils am Mittwoch- und am Donnerstagabend bis 02:00 Uhr morgens früh. Damit verstösst Herr Müller gegen OR 321a. | ||
| Frau Müller (die Ehefrau von Herrn Müller) arbeitet als Instruktorin in einem Versicherungsunternehmen. Ihre Arbeitgeberin hat alle Instruktoren angewiesen, in den Kursen Hochdeutsch zu sprechen. Frau Müller findet dies nicht so wichtig und gibt ihre Seminare weiterhin in Mundart. Frau Müller verstösst damit gegen OR 321a und gegen OR 321d. Sie muss sich den Anweisungen fügen. | ||
| Frau Müller trifft sich mit Freundinnen und erzählt in diesem Kreis, welche Angestellten noch Mühe mit der Kommunikation hätten. Sie nennt auch eine Person, die den Freundinnen bekannt ist. Frau Müller verstösst damit gegen OR 321a und könnte sogar gerichtlich belangt werden. | ||
| Sohn Rolf Müller hat seine Lehre als Informatiker beendet und anschliessend noch 3 weitere Monate im ehemaligen Lehrbetrieb weiter gearbeitet. Nun hat Rolf gekündigt, weil er einen Auslandaufenthalt geplant hat. Der Arbeitgeber will von ihm den Laptop zurück haben, den er Rolf zur Verfügung gestellt hat. Rolf Müller weigert sich, den Laptop zurück zu geben. Er glaubt er sei im Recht, da der Laptop schon 3 Jahre alt ist und seiner Meinung nach keinen Wert mehr habe. Rolf Müller staunt nicht schlecht, als der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornimmt. Darf der Arbeitgeber den Wert des Laptops vom Lohn abziehen? | ||
| Rolf Müller hat noch eine andere Meinungsverschiedenheit mit seinem Arbeitgeber. Sein Chef duldet nicht, dass bekiffte Informatiker in seinen Büros arbeiten. Der Chef verlangt, dass alle AN "nüchtern" (d. h. in Bezug auf Alkohol und in Bezug auf psychoaktive Substanzen) zur Arbeit zu erscheinen hätten. Die sei eine Weisung des Betriebes und er stütze sich auf OR 321d. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass auf Alkohol- und Drogenkonsum während der Arbeitszeit verzichtet wird? | ||
| Der Arbeitgeber von Rolf Müller will ganz sicher sein in dieser Angelegenheit. Er ordnet deshalb monatliche Urin-Proben an und droht mit Kündigungen, falls sich herausstellt, dass es Cannabis-Konsumenten unter seinen Angestellten hat. Der Chef hat das Recht mit solchen Mitteln zu prüfen, ob seine Anweisungen befolgt werden. | ||
| Nein, hierzu bedürfte es einer Notwendigkeit (z. B. besonders gefährliche Maschinen, Arbeitsvertrag als Pilot ...), und zudem müssten solche Vereinbarungen Teil des Arbeitsvertrages sein. Zudem ist es so, dass Urintest keinen Aufschluss über den Zeitpunkt des Konsums geben und somit nicht beweisen, dass die Person während oder vor der Arbeit gekifft hat. Der Arbeitgeber hat auch kein Recht, das Privatleben der Angestellten auszukundschaften. | ||
| Die Arbeitgeberin von Frau Müller will ein einheitlicheres Auftreten aller Trainer und kleidet die Crew in Sachen Hemden und Blusen ein. Die Arbeitgeberin stellt diese Kleidungsstücke zur Verfügung und bezahlt sie auch. Frau Müller will sich nicht kleiden wie die andern und trägt weiterhin die eigenen Klamotten. Frau Müller behauptet auch, sei sei im Recht. Stimmt es, dass sich Frau Müller nicht fügen muss? | ||
| Rolf Müller muss zu einem Kunden. Sein Chef hat ihm aufgetragen, dass er eine Software installieren und den Kunden kurz schulen soll. Geschätzter Aufwand 1 Tag. Rolf Müller beginnt die Arbeit, sieht dass es Probleme gibt und entschliesst sich kurz, das ganze System neu zu installieren. Dabei gehen für den Kunden eine Menge Daten definitiv verloren. Geschätzter Schaden Fr. 45'000.- . Rolf ist der Meinung, nichts Falsches gemacht zu haben und glaubt, der Arbeitgeber müsse den Schaden tragen. Rolf hat Recht, das ist das Risiko von Unternehmern. | ||
| Der Arbeitgeber von Rolf Müller beruft sich auf OR 321e. Rolf sei ausgelernter Informatiker und dieser Schaden sei grobfahrlässig entstanden. Zudem habe Rolf seine Anweisungen nicht befolgt (OR 321d) und müsse nun für den Schaden gerade stehen. Es gehe nicht an, dass Arbeitnehmende durch solche Anmassungen den Arbeitgebern solchen Schaden zufügen. | ||
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Geregelt wurde der Fall so, dass der Arbeitgeber von Rolf einen Anteil von 10 % des Schadens verlangte und den Rest selber trug. Rolf ist da mit einem blauen Auge davon gekommen. |
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Checkliste: Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag alle wichtigen Punkte enthält:
Titel «Arbeitsvertrag»
Firma, Adresse Arbeitgeberin
Name, Adresse Arbeitnehmende/r
Beginn der Arbeitstätigkeit
Dauer der Probezeit
Arbeitszeit (pro Tag, pro Woche, pro Monat oder Jahresarbeitszeit)
Höhe des Lohns (wenn möglich Monatslohn)
13. Monatslohn oder Gratifikation (nicht zwingend)
Lohnfortzahlung bei Krankheit (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)
Lohnfortzahlung bei Unfall (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)
Teuerungsausgleich (wenn nichts steht, gibt es keinen Anspruch)
Ferienanspruch (wenn nichts steht sind es 4 Wochen; bei Teilzeitarbeit oft im Lohn enthalten: 8.33%, muss aber erwähnt werden)
Kündigungsfrist (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)
Achtung bei weiteren Abmachungen! (z. B. Konkurrenzverbot)
Achtung bei Klauseln wie "Überzeit wird weder kompensiert noch ausbezahlt" oder ähnlich!
Achtung bei "Arbeit auf Abruf"! (in der Regel kein Anspruch auf Beschäftigung)
Eine detaillierte Liste finden Sie auch auf http://www.gastrofacts.ch/bereiche/personal/checklisten/beschaffung/data/vertrag.htm
Ein Muster (Word), das Sie direkt ausfüllen können finden Sie auf http://www.now.ch/sites/Unbefristeter%20Arbeitsvertrag.doc
Hinweis
Das Arbeitsrecht (Gesetzesartikel im Obligationenrecht und im Arbeitsgesetz) gilt nicht für bestimmte Anstellungen:
- Öffentlich-rechtliche Angestellte (in Verwaltung, bei Polizei)
- Lehrer/innen
- Angestellte in Spitälern
- etc.
Diese Anstellungsverhältnisse beziehen sich auf Personalgesetze, Angestelltenreglemente ... die z. B. von Bund, Kantonen oder Gemeinden erlassen werden. Angestellte im öffentlich-rechtlichen Dienst informieren können sich in der Regel nicht auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen berufen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde oder bei Ihrem Arbeitgeber direkt, welches Ihre Rechte und Pflichten sind.
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Fragen zum Nachdenken und Diskutieren zu den Artikeln OR 321a + OR 321d |
Antworten | ||||
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