Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

Tel. 0041 (0) 44 883 75 70, www.neueslernen.ch, Kontakt unter info@neueslernen.ch

 

 

Arbeitsvertrag: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Der Einzelarbeitsvertrag

Der Einzelarbeitsvertrag wird zwischen einer Arbeitgeberin (AG) und einem Arbeitnehmer (AN) abgeschlossen. Im Einzelarbeitsvertrag einigen sich die Parteien auf Abmachungen, in denen das Arbeitsverhältnis definiert und vertraglich in Einzelheiten vereinbart ist. Die vertraglichen Vereinbarungen können nur zum Teil frei bestimmt werden. Es gibt gesetzliche Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen (= zwingendes Recht) und es gibt gesetzliche Bestimmungen, die immer dann in Kraft treten, wenn nichts anderes zwischen AG und AN vereinbart wurde (= dispositives Recht).

 

 

Arbeitgeber/in

AG stellt Arbeitsplatz und Arbeit zur Verfügung.

AN stellt seine Arbeitsleistung (in eigener Person) zur Verfügung.

AG bezahlt Lohn, auch während den vertraglich  abgemachten Ferien.

AN handelt gemäss Weisungen und Firmenphilosophie. AN hat Treue- und Sorgfaltspflicht und wahrt das Geschäftsgeheimnis.

AG sorgt für Gesundheits- und Daten-Schutz. 

AN hält sich an die SUVA-Vorschriften.

Arbeitnehmer/in  

 

 


 

Vertragsverhandlungen

Sobald eine (mündliche oder schriftliche) Bewerbung erfolgt, kann man von Vertragsverhandlungen sprechen. In dieser Phase entscheiden beiden Parteien, ob und zu welchen Bedingungen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll.

Beide Verhandlungspartner haben sich fair und korrekt zu verhalten haben (sog. Verhalten nach Treu und Glauben). 

 

Die Mitteilungspflicht und die Auskunftspflicht

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmer alles von sich aus offenbaren muss (= Mitteilungspflicht), was ihn zur Übernahme der Stelle als ungeeignet erscheinen lässt, denn dabei geht es um selbstverständliche Vertragsgrundlagen. Auf Fragen hat der AN Auskunft zu geben (= Auskunftspflicht), was sich auf die Anstellung und seine spezifische Eignung bezieht (direkter Bezug und Relevanz zum Arbeitsplatz).

Es ist nicht immer einfach zu beurteilen, ob eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht besteht. Folgende Faktoren müssen in Betracht gezogen werden:

- Tätigkeit des Arbeitnehmers (Funktion im Betrieb)

- Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)

- Besonderes finanzielles Risiko des Arbeitgebers (Haftung für Arbeitnehmer)

 

Besondere Themen

Gesundheitszustand: 

Eine Mitteilungspflicht besteht bezüglich ansteckenden Krankheiten, Spitalaufenthalte während der Arbeitszeit, chronische Krankheiten mit einem Bezug zum Arbeitsplatz (z. B. Berufskrankheiten, Rückenleiden, wenn Lasten getragen werden müssen...).

Ausgeheilten Krankheiten und Operationen müssen der Arbeitgeberin nicht mitgeteilt werden (aber die Pensionskassen können hier Auskunft verlangen).

 

HIV-Positiv:

Keine Mitteilungspflicht und keine Auskunftspflicht, da keine unmittelbare Ansteckungsgefahr und Arbeitsuntauglichkeit besteht  (Ausnahme: medizinische Berufe). Ein generelles Verlangen eines Aids-Testes ist unzumutbar.

 

Schwangerschaft:

In der Regel keine Mitteilungspflicht. Bei Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind und bei speziellen Berufen, die nur ausgeübt werden können, wenn keine Schwangerschaft da ist, besteht eine Mitteilungspflicht.

 

Lebensstil, persönliche Verhältnisse und persönliche Haltungen:

Grundsätzlich besteht keine Mitteilungs- oder Auskunftsplicht. Ausnahmen nur, wenn ein relevanter Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht, z. B. persönliche politische Haltung, wenn eine Anstellung bei einer Gewerkschaft in Aussicht ist.

 

Auszug aus dem Strafregister:

Wenn das begangene Delikt mit der beruflichen Stellung unvereinbar ist, dann besteht eine Auskunftspflicht. Z. B. wenn ein wegen Betrugs Verurteilter sich für eine Anstellung in der Buchhaltung einer Bank bewirbt.

 

Schulden und persönliche Vermögensverhältnisse sowie Unterhaltsverpflichtungen:

Auskunftspflicht nur wenn eine Relevanz zur beruflichen Tätigkeit (Firmenrisiko oder Imageschädigung der Firma) besteht.

 

Vorgehen bei unzulässigen Fragen

Wenn unzulässige Fragen gestellt werden, so kann man diese wahrheitsgetreu beantworten, die Antwort verweigern oder lügen. Möglich wäre auch, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass dies eine unzulässige Frage sei. Weil es in solchen Situationen heikel ist, die Wahrheit zu sagen oder die Arbeitgeberin zu kritisieren, besteht bei klar unzulässigen Fragen deshalb das Recht auf eine Notlüge; d. h. beispielsweise, dass eine Bewerberin die Frage, ob sie in nächster Zeit Kinder wünsche, klar verneinen darf, auch wenn sie insgeheim diesen Wunsch hegt. Die Arbeitgeberin kann zwar später keine rechtlichen Schritte einleiten, wenn sie eine Notlüge aufgetischt bekam, allerdings ist das Vertrauensverhältnis dann aber gestört.  

 

Referenzauskünfte und Grafologisches Gutachten

Manche Arbeitgeberinnen möchten über die Bewerber mehr wissen als aus den Unterlagen hervor geht. Sowohl Referenzauskünfte als auch ein grafologisches Gutachten dürfen nur mit der expliziten Einwilligung des Bewerbers eingeholt werden. Hier gelten die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers und das Datenschutzgesetz.

 


 

Die wichtigsten Gesetzes-Artikel aus dem Obligationen-Recht (OR) zum Einzelarbeitsvertrag:

Art. 319

A. Begriff und Entstehung
I. Begriff
1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.


Art. 320

II. Entstehung
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.


Art. 321

B. Pflichten des Arbeitnehmers
I. Persönliche Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.


Art. 321a

II. Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.


Art. 321b

III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.


Art. 321d

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.


Art. 321e

VI. Haftung des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
   
 

 

Links

Hier können Sie das Arbeitsblatt downloaden. 

Die Fragen beziehen sich auf das Lehrvideo «Das Schweizerische Arbeitsrecht / 1. Film Bewerbung und Vertragsabschluss».

 


 

Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Arbeitsvertrag» richtig falsch
Jeder Arbeitsvertrag gibt Auskunft über die Art der Arbeit und die Art und Höhe der Entschädigung (Lohn), die dafür entrichtet wird. Es gibt keine einseitigen Arbeitsverträge (mit nur einer Leistung der einen Partei).  
Unter Akkordarbeit versteht man einen geleisteten Arbeitsumfang, der unabhängig von der Zeitdauer entschädigt wird. Also z. B. für 10 m2 Parkett-Boden verlegen erhält der AN einen Lohn von Fr. 500.-, unabhängig davon, wie viel Zeit er dafür aufwenden muss.    
Akkordarbeit hat deshalb die Auswirkung, dass die AN versuchen so schnell als möglich die Arbeit zu verrichten. Der Stress wird damit stark erhöht.    
Aus diesem Grund ist es verboten, Arbeitsverträge mit der Vereinbarung, dass die Leistung mit Akkordlohn abgegolten wird, ab zu schliessen.    
Wenn Herr Müller eine Putzfrau (Frau Meier) für 4 Stunden pro Woche anstellt, um seinen Haushalt in Ordnung zu bringen, dann handelt es sich um keinen Arbeitsvertrag.    
Doch, auch wenn Herr Müller nichts Schriftliches festhält, so ist dies ein Arbeitsvertrag. Die Arbeitsleistung wird regelmässig erbracht und Frau Meier kriegt einen Lohn.    
Es ist auch so, dass Herr Müller eine Berufs-Unfallversicherung für Frau Meier ab schliessen muss.    
Herr Müller muss Frau Meier bei der Ausgleichskasse anmelden und auch die AHV-Beiträge für Frau Meier einzahlen.    
Angenommen, Herr Müller stellt Frau Meier als Putzfrau ein, bezahlt ihr aber keinen Lohn und behauptet, er sei davon ausgegangen, dass sie ihm als Freundschaftsdienst unter die Arme greife. Frau Meier hat Pech gehabt und kriegt kein Geld, da sie nicht auf einem schriftlichen Vertrag beharrt hat.    
Nein, es gilt nach OR 320, dass Herr Müller trotzdem einen angemessenen Lohn zahlen muss, da es üblich ist, dass solche Arbeitsleistung nur gegen Lohn verrichtet wird. Herr Müller kann sich also nicht drücken.    
Frau Meier kann, wenn sie Terminschwierigkeiten hat, auch ihre Schwester zur Arbeit schicken. Hauptsache ist, dass Frau Meier den Vertrag einhält.    
Nein, Frau Meier muss die Arbeit in eigener Person verrichten und kann nicht eigenmächtig andere Leute beauftragen.    
Herr Müller arbeitet als Werkmeister in einem Industriebetrieb und hat gegen 80 Personen zu führen. Da er auf ein Eigenheim hin spart, hat er einen zusätzlichen Job als Schichtmeister bei der Konkurrenz angenommen, und zwar jeweils am Mittwoch- und am Donnerstagabend bis 02:00 Uhr morgens früh. Damit verstösst Herr Müller gegen OR 321a.    
Frau Müller (die Ehefrau von Herrn Müller) arbeitet als Instruktorin in einem Versicherungsunternehmen. Ihre Arbeitgeberin hat alle Instruktoren angewiesen, in den Kursen Hochdeutsch zu sprechen. Frau Müller findet dies nicht so wichtig und gibt ihre Seminare weiterhin in Mundart. Frau Müller verstösst damit gegen OR 321a und gegen OR 321d. Sie muss sich den Anweisungen fügen.    
Frau Müller trifft sich mit Freundinnen und erzählt in diesem Kreis, welche Angestellten noch Mühe mit der Kommunikation hätten. Sie nennt auch eine Person, die den Freundinnen bekannt ist. Frau Müller verstösst damit gegen OR 321a und könnte sogar gerichtlich belangt werden.    
Sohn Rolf Müller hat seine Lehre als Informatiker beendet und anschliessend noch 3 weitere Monate im ehemaligen Lehrbetrieb weiter gearbeitet. Nun hat Rolf gekündigt, weil er einen Auslandaufenthalt geplant hat. Der Arbeitgeber will von ihm den Laptop zurück haben, den er Rolf zur Verfügung gestellt hat. Rolf Müller weigert sich, den Laptop zurück zu geben. Er glaubt er sei im Recht, da der Laptop schon 3 Jahre alt ist und seiner Meinung nach keinen Wert mehr habe. Rolf Müller staunt nicht schlecht, als der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornimmt. Darf der Arbeitgeber den Wert des Laptops vom Lohn abziehen?    
Rolf Müller hat noch eine andere Meinungsverschiedenheit mit seinem Arbeitgeber. Sein Chef duldet nicht, dass bekiffte Informatiker in seinen Büros arbeiten. Der Chef verlangt, dass alle AN "nüchtern" (d. h. in Bezug auf Alkohol und in Bezug auf psychoaktive Substanzen) zur Arbeit zu erscheinen hätten. Die sei eine Weisung des Betriebes und er stütze sich auf OR 321d. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass auf Alkohol- und Drogenkonsum während der Arbeitszeit verzichtet wird?    
Der Arbeitgeber von Rolf Müller will ganz sicher sein in dieser Angelegenheit. Er ordnet deshalb monatliche Urin-Proben an und droht mit Kündigungen, falls sich herausstellt, dass es Cannabis-Konsumenten unter seinen Angestellten hat. Der Chef hat das Recht mit solchen Mitteln zu prüfen, ob seine Anweisungen befolgt werden.    
Nein, hierzu bedürfte es einer Notwendigkeit (z. B. besonders gefährliche Maschinen, Arbeitsvertrag als Pilot ...), und zudem müssten solche Vereinbarungen Teil des Arbeitsvertrages sein. Zudem ist es so, dass Urintest keinen Aufschluss über den Zeitpunkt des Konsums geben und somit nicht beweisen, dass die Person während oder vor der Arbeit gekifft hat. Der Arbeitgeber hat auch kein Recht, das Privatleben der Angestellten auszukundschaften.    
Die Arbeitgeberin von Frau Müller will ein einheitlicheres Auftreten aller Trainer und kleidet die Crew in Sachen Hemden und Blusen ein. Die Arbeitgeberin stellt diese Kleidungsstücke zur Verfügung und bezahlt sie auch. Frau Müller will sich nicht kleiden wie die andern und trägt weiterhin die eigenen Klamotten. Frau Müller behauptet auch, sei sei im Recht. Stimmt es, dass sich Frau Müller nicht fügen muss?    
Rolf Müller muss zu einem Kunden. Sein Chef hat ihm aufgetragen, dass er eine Software installieren und den Kunden kurz schulen soll. Geschätzter Aufwand 1 Tag. Rolf Müller beginnt die Arbeit, sieht dass es Probleme gibt und entschliesst sich kurz, das ganze System neu zu installieren. Dabei gehen für den Kunden eine Menge Daten definitiv verloren. Geschätzter Schaden Fr. 45'000.- . Rolf ist der Meinung, nichts Falsches gemacht zu haben und glaubt, der Arbeitgeber müsse den Schaden tragen. Rolf hat Recht, das ist das Risiko von Unternehmern.    
Der Arbeitgeber von Rolf Müller beruft sich auf OR 321e. Rolf sei ausgelernter Informatiker und dieser Schaden sei grobfahrlässig entstanden. Zudem habe Rolf seine Anweisungen nicht befolgt (OR 321d) und müsse nun für den Schaden gerade stehen. Es gehe nicht an, dass Arbeitnehmende durch solche Anmassungen den Arbeitgebern solchen Schaden zufügen.    

Geregelt wurde der Fall so, dass der Arbeitgeber von Rolf einen Anteil von 10 % des Schadens verlangte und den Rest selber trug. Rolf ist da mit einem blauen Auge davon gekommen.

 

 

 


 

Checkliste: Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag alle wichtigen Punkte enthält:

    Titel «Arbeitsvertrag»

    Firma, Adresse Arbeitgeberin

    Name, Adresse Arbeitnehmende/r

    Beginn der Arbeitstätigkeit

    Dauer der Probezeit

    Arbeitszeit (pro Tag, pro Woche, pro Monat oder Jahresarbeitszeit)

    Höhe des Lohns (wenn möglich Monatslohn)

    13. Monatslohn oder Gratifikation (nicht zwingend)

    Lohnfortzahlung bei Krankheit (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)

    Lohnfortzahlung bei Unfall (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)

    Teuerungsausgleich (wenn nichts steht, gibt es keinen Anspruch)

    Ferienanspruch (wenn nichts steht sind es 4 Wochen; bei Teilzeitarbeit oft im Lohn enthalten: 8.33%, muss aber erwähnt werden)

    Kündigungsfrist (wenn nichts steht, gilt das Gesetz)

 

    Achtung bei weiteren Abmachungen! (z. B. Konkurrenzverbot)

    Achtung bei Klauseln wie "Überzeit wird weder kompensiert noch ausbezahlt" oder ähnlich!

    Achtung bei "Arbeit auf Abruf"! (in der Regel kein Anspruch auf Beschäftigung)

 

Eine detaillierte Liste finden Sie auch auf http://www.gastrofacts.ch/bereiche/personal/checklisten/beschaffung/data/vertrag.htm

 

Ein Muster (Word), das Sie direkt ausfüllen können finden Sie auf http://www.now.ch/sites/Unbefristeter%20Arbeitsvertrag.doc 

 


 

Hinweis

Das Arbeitsrecht (Gesetzesartikel im Obligationenrecht und im Arbeitsgesetz) gilt nicht für bestimmte Anstellungen:

- Öffentlich-rechtliche Angestellte (in Verwaltung, bei Polizei)

- Lehrer/innen

- Angestellte in Spitälern

- etc.

 

Diese Anstellungsverhältnisse beziehen sich auf Personalgesetze, Angestelltenreglemente ... die z. B. von Bund, Kantonen oder Gemeinden erlassen werden. Angestellte im öffentlich-rechtlichen Dienst informieren können sich in der Regel nicht auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen berufen. Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde oder bei Ihrem Arbeitgeber direkt, welches Ihre Rechte und Pflichten sind.

 


 

Fragen zum Nachdenken und Diskutieren zu den Artikeln 

OR 321a + OR 321d

Antworten 

1. Kann ein AG vom AN verlangen, dass dieser seine Arbeit nur mit gewaschenen Händen verrichtet, wenn er hierzu eine Begründung gibt?


2. Nennen Sie ein Beispiel, bei welcher Tätigkeit dies nicht möglich wäre.


 

3. Können Sie an Ihrem freien Tag bei der Konkurrenz aushelfen, um Ihren Lohn etwas aufzubessern?


 

4. Während Ihrer Lehre haben Sie eine Entdeckung gemacht, wie die Gläser gegen Kratzer besser geschützt werden können. Ihr Chef ist stolz auf Sie und hat diese Erfindung gleich umgesetzt. Nach der Lehre wechseln Sie den Betrieb und zeigen diese Technik dem neuen Chef. Ist das erlaubt? (Knacknuss)


 























 
Fragen zum Nachdenken und Diskutieren zum Artikel OR 321b
5. Sie haben von einer sehr reichen Kundin zu Weihnachten Fr. 100.- geschenkt bekommen. Müssen Sie diese nun dem AG abgeben?

 

6. Während der Ferienabwesenheit des AG haben Sie über die Arbeitszeit hinaus (also in Ihrer Freizeit) gearbeitet und die Einnahmen dieser Aufträge selbst eingesteckt. Sie haben dem AG dafür den Einkaufspreis des Materials in die Kasse gelegt und diese «Einnahmen» mit einem Kassa-Coupon belegt. Ist es so in Ordnung?