Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

Tel. 0041 (0) 44 883 75 70, www.neueslernen.ch, Kontakt unter info@neueslernen.ch

 

 

Wichtigste Regelungen zum Thema «Unfall und Arbeitsrecht»


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Achtung: Die gesetzlichen Bestimmungen bei Krankheit und Unfall sind z. T. unterschiedlich. Achten Sie genau darauf, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handelt, und informieren Sie sich auf der entsprechenden Unterseite, welche Gesetze anzuwenden sind und wie Sie vorgehen sollten.

 

Definition Unfall

«Als Unfall gilt jede Körperschädigung, die der Versicherte durch plötzlich auf ihn ein wirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind u. a. Vergiftungen sowie Ertrinken.»

 

Berufsunfallversicherung

Die obligatorische Berufsunfallversicherung für Arbeitnehmer ist ein Teil der 2. Säule. Alle Nichterwerbstätigen sollten sich auf privater Basis gegen die Folgen von Unfällen versichern. 

 

Nichtberufsunfallversicherung

Arbeitnehmende mit mehr als 8 Wochenstunden gemäss Arbeitsvertrag sind sowohl für Berufs- als auch für Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitnehmende mit weniger als 8 Wochenstunden Arbeit sind nur für Unfälle, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit, bzw. während der Ausführung der Arbeitsleistung versichert.

 

Links

Eine kleine Präsentation zum UVG (Unfallversicherungsgesetz) finden Sie hier (pdf, Quelle: Oberhänsli und Partner AG).

Das UVG (Unfallversicherungsgesetz) können Sie hier downloaden (pdf).

 

Leistungen gemäss UVG

  • Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit von 80% des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag, während 2 Jahren.

  • Lebenslängliche Rente bei Invalidität von 80% des versicherten Verdienstes.

  • Invaliden Kinderrente von 15 % je Kind.

  • Integritätsentschädigung abhängig von der Art der Schädigung,   zum Beispiel: Verlust einer Zehe ergibt ein Kapital von Fr. 4'860.--

  • Hilflosenentschädigung bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

  • Witwen- oder Witwerrente von 40% des versicherten Verdienstes, werden die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllt wird eine Witwenabfindung ausbezahlt.

  • Waisenrente von 15%.

  • Bestattungskosten bis Fr. 1'869.--

  • Pflegeleistungen und Arzneimittel durch Arzt, Zahnarzt, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung.

Selbstbehalt

Während des Aufenthaltes in einer Heilanstalt wird die für die von der Unfallversicherung gedeckten Unterhaltskosten folgender Selbstbehalt abgezogen:

  • 20 % des Taggeldes, höchstens aber CHF 20.-- bei Alleinstehenden ohne Unterhaltspflicht oder Interstützungspflicht

  • 10 % des Taggeldes, höchstens aber CHF 10.-- bei Verheirateten und Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern sie für nicht für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben.

  • kein Abzug bei Verheirateten oder Alleinstehenden die für Kinder gemäss oben zu sorgen haben.

Versicherter Verdienst

Der versicherte Verdienst beträgt maximal Fr. 106'800.-- pro Jahr, Tagesverdienst Fr. 293.--,  übersteigende Lohnteile sind nicht versichert.

Kosten

  • Die Kosten für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber.

  • Die Kosten für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Grobfahrlässigkeit

Die Leistungen der Unfallversicherung können bei Grobfahrlässigkeit oder Selbstverschulden des Versicherten gekürzt oder sogar verweigert werden.
Gemäss neuester Rechtssprechung können die Kürzungen höchstens für 24 Monate beibehalten werden

  • Absichtliches herbeiführen der Schädigung

  • Beteiligung an Raufereien und Schlägereien

  • Teilnahme an Unruhen

  • Teilnahme an Motorrennen

  • Boxen, Catchen, Karate mit Körperkontakt etc.

  • Hochgeschwindigkeits- Skifahren

  • Tauchen in Tiefen von mehr als 40 Meter

  • Bungee Jumping oder ähnliches

  • Alkohol am Arbeitsplatz

  • etc.

Ende des Versicherungsschutzes

  • Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tag, an dem die versicherte Person den Anspruch auf mindestens den halben Lohn verliert. Bei Stellenaufgabe bleibt man noch 30 Tage versichert.

Abredeversicherung

  • Der Versicherungsschutz kann als Abredeversicherung beim bisherigen UVG - Versicherer, ab dem 30. Tag nach Stellenaufgabe, für längstens 180 Tage auf der bisherigen Lohnbasis verlängert werden. Kosten Fr. 25.-- pro Monat.

Quelle: http://www.cts-finanz.com/UVG.htm