Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

Tel. 0041 (0) 44 883 75 70, www.neueslernen.ch, Kontakt unter info@neueslernen.ch

 

 

 Überzeit und Überstunden: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


Arbeitsvertrag
Lohn
Gesundheit
Datenschutz
Sozialversicherungen
Unfall
Krankheit
Schwangerschaft
Pausen/Ferien
Überzeit/Überstunden
Kündigung
Bewerbung
Probezeit
Arbeitslosigkeit
Arbeitszeugnis/Referenzen
Video Arbeitsrecht
Home Arbeitsrecht
Kurse: «Fit für den Job»
Institut für Neues Lernen
www.mobbing-info.ch
Links

 

 

Unter «Überzeit» versteht man diejenige Arbeitszeit, die über das abgemachte Mass an zeitlicher Arbeitsleistung hinaus geht und in der Regel relativ kurzfristig angeordnet wird. 

 

Die angeordneten Überstunden dürfen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (siehe Arbeitsgesetz ArG) nicht überschreiten. Die Höchstarbeitszeit beträgt je nach Branche 45-50 Stunden. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen, die vom Gesetzesgeber zugelassen sind. Das können Branchen sein, Schichtbetriebe, Saisonbetriebe, Betriebe, die vom Wetter abhängig sind, besondere Arbeitseinsätze ...

 

Folgende Arbeitnehmende können sich sowieso nicht auf das Arbeitsgesetz berufen (und haben damit keinen Anspruch auf Regelungen gemäss ArG), da ihr Arbeitsverhältnis nicht (primär) dem Arbeitsgesetz untersteht:

 

- Beschäftigte im öffentlichen Dienst

- Beschäftigte in der Landwirtschaft

- Angestellte in privaten Haushaltungen

- Leitende Angestellte (jeder Branche)

- Ärzte/innen

- Erzieher/innen

- Lehrpersonen

 


 

Überzeit und Überstunden

Die Juristen unterscheiden zwischen Überzeit und Überstunden. 

Überstunden = Die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht bis zur Höchstarbeitszeit.

Überzeit = Die Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geht.

 

Hier das Beispiel von Heinz Morger

Arbeitnehmer in der Industriebranche

Arbeitszeit gemäss Vertrag 40 Std. pro Woche

Höchstarbeitszeit gemäss ArG 45 Std. pro Woche

Heinz Morger hat vergangene Woche 47 Std. gearbeitet.

 
 

Überzeit = was über die Höchstarbeitszeit hinaus geht, z.B. 2 Std.

 

 

Überstunden = Mehrstunden (als abgemacht), aber höchstens bis zur Höchstarbeitszeit, z.B. 5 Std. (wenn Höchstarbeitszeit 45 Std.)

 

 

 

 

 

 

Vertraglich abgemachte Arbeitszeit, z. B. 40 Std. pro Woche = das übliche Arbeitspensum

 

 

 

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Überstunden und die Überzeit entweder mit entsprechender Freizeit kompensieren lassen oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % entschädigen. Allerdings kann er im Vertrag die Auszahlung/Kompensation der Überstunden wegbedingen. Das geht bei der Überzeit aber nicht.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR) zum Thema «Überzeit/Überstunden»

Art. 321c

IV. Überstundenarbeit

1

Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2

Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3

Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Arbeitsgesetz (ArG) zum Thema «Überstunden/Überzeit»

Art. 9

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:

a.45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;

b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

2

...

3

Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

4

Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.

5

Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.


Art. 10

Tages- und Abendarbeit

1

Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

3

Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.


Art. 11

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.


Art. 12

Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden

a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;

b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;

c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

2

Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:

a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;

b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.


Art. 13

Lohnzuschlag für Überzeitarbeit

1

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.

2

Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.

Art. 15a

Tägliche Ruhezeit

1

Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2

Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

 


 

Links

Hier können Sie das Arbeitsblatt downloaden. 

Die Fragen beziehen sich auf das Lehrvideo «Das Schweizerische Arbeitsrecht / 2. Film Überzeit».

 


 

Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Überzeit» richtig falsch
Unter «Überstunden» versteht man diejenige Zeit, die über die abgemachte Arbeitszeit hinaus gearbeitet werden muss.  
Das Gesetz sieht vor, dass die Überstunden entschädigt oder mit gleich viel Freizeit kompensiert werden.  
Manche Arbeitnehmenden haben so die Möglichkeit, Überstunden zu «sammeln», bis es ganze Ferientage oder sogar Ferienwochen gibt.   
Wenn der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, die Überstunden mit Freizeit zu kompensieren, dann muss der Arbeitgeber die Überstunden in der Regel auszahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 25%.
Der Arbeitnehmer kann sich weigern, Überstunden zu leisten. Er kann dazu nicht gezwungen werden.
Der Arbeitnehmer muss Überstunden leisten, wenn sie ihm zugemutet werden können.  
Wenn eine alleinerziehende Mutter ihr Kind vor 18 Uhr im Hort abholen muss, weil der Hort dann schliesst, so kann sie nicht gezwungen werden, Überstunden zu leisten, die dies verunmöglichen. Es ist der Mutter nicht zuzumuten, dass sie ihr Kind vor dem Hort stehen lässt und statt es abzuholen weiter arbeitet.  
Der Arbeitgeber kann im Vertrag eine Klausel einbauen, dass Überstunden nicht bezahlt oder kompensiert werden und dennoch geleistet werden müssen.  
In vielen Jobs, z. B. in gut bezahlten Jobs, in Kaderstellen, in Jobs mit grosser Autonomie oder Verantwortung etc. ist es Usanz (üblich), dass Überstunden ohne Abgeltung geleistet (und zum Voraus schon im höheren Lohn einkalkuliert) werden.  
Wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, dann können auch unbeschränkt viele Überstunden geleistet und abgegolten werden.  
Zum Thema «Überstunden» müssen auch die Ruhezeiten berücksichtigt werden. Es gilt nämlich, dass zwischen Arbeitsschluss und neuem Arbeitsbeginn mindestens 11 Stunden verstreichen müssen.  
Die Ruhezeitregelung gilt auch in Spitälern, bei der Polizei und im Militär.  
Auch Selbstständigerwerbende müssen die Ruhezeitregelung beachten.  
Ein Lehrer darf z. B. nur bis abends um 20 Uhr korrigieren oder den Unterricht vorbereiten, wenn er am andern Tag wieder um 8 Uhr Schule geben muss.  
Wenn ein Arbeitgeber zu wenig Arbeit zu vergeben hat, so kann er die Arbeitnehmenden nach Hause schicken und von ihnen verlangen, dass sie diese freie Zeit nachholen, wenn wieder Arbeit da ist.  
Wenn ein Lehrling Überstunden leisten muss, der der Lehrmeister diese auszahlen will, dann geht man von einem Hilfsarbeiterlohn (also nicht vom Lehrlingslohn) aus und nimmt den Zuschlag von 25 % hinzu.  

 


 

Checkliste: Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, prüfen Sie

    Gibt es eine spezielle Regelung bezüglich Überstunden/Überzeit?

    Können Sie dieser Regelung zustimmen?

    Sind Sie fähig und willens die verlangten Überstunden zu leisten?

    In welchen Momenten müssen oder können Sie sich abgrenzen und "stopp" sagen?

    Wenn nichts abgemacht ist, dann gilt das Gesetz (mit 25 % Lohnzuschlag oder Kompensation)

    Ist die Arbeitszeit pro Tag, pro Woche, pro Monat oder pro Jahr definiert?

    Hat der Arbeitgeber die gesetzliche Höchstarbeitszeit mit Ihnen vereinbart, oder gibt es da noch Spielraum?

    Gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der für Sie gilt?

 


 

Fragen zum Nachdenken und Diskutieren  

Antworten 

1. Immer wieder hört man von

Arbeitnehmenden, dass sie sehr viel Überstunden und sogar Wochenendeinsätze leisten müssen. In gewissen Branchen ist dies gehäuft der Fall und wird zum Teil als "normal" angeschaut. Diskutieren Sie miteinander über die Folgen für das Privat- oder Familienleben.


 

2, Haben Sie sich auch schon einmal überlegt, dass gewisse Arbeitnehmenden (z. B. alleinerziehende Mütter) nicht in der Lage sind, Überstunden im erwarteten Umfang und kurzfristig zu leisten. Welche Folgen kann dies im besten und im schlechtesten Fall für die Betroffenen haben?


 

3, Wenn Sie bei einem Vorstellungsgespräch darauf aufmerksam gemacht werden, dass es in diesem Betrieb üblich ist, eine begonnene Arbeit zu beenden und dann allenfalls Überstunden zu leisten sind, wie entscheiden Sie sich in Bezug auf diese Stelle? Welche Fragen würden Sie dem Chef vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages stellen?