Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

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Sozialversicherungen: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Zivilgesetzbuch

 

 

Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen, dass Arbeitnehmende nicht mehr oder vorübergehend nicht arbeiten können. Für diese Situationen hat der Gesetzgeber vorgesorgt:

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Alters (Rentenalter)

  • Tod des Ernährers/der Ernährerin einer Familie (Witwe/r und Waisen)

  • Invalidität

  • Arbeitslosigkeit

  • Militärdienst

  • Niederkunft und Mutterschaft

Begriff «Sozialversicherungen»

Die Versicherungen, die für den Lohnausfall (oder Teile davon) aufkommen werden unter dem Begriff «Sozialversicherungen» zusammengefasst. Man unterscheidet zwischen der 1. und der 2. Säule:

 


 

1. Säule sichert den Existenzbedarf (Metapher: Brot und Cervelat essen können)

 

Abkürzung

Versicherungsbeiträge

Für wen/wozu?

Höhe der Leistungen

ab 1.1.2005

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

obligatorische Beiträge als Lohnprozente je 4.2 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

 

Rentner/innen

 

 

 

 

 

 


Witwen/r

 


Halbwaisen und Waisen

Existenzsicherung

Alters-Renten Einzelpersonen

Fr. 1075.- bis

Fr. 2150.-


Altersrenten Ehepaare

Fr. 2150.- bis Fr. 3225.-


Witwenrenten 80% der einfachen Altersrente


Waisenrente 40-60% der einfachen Altersrente

IV

Invalidenversicherung

obligatorische Beiträge als Lohnprozente je 0.7 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Behinderte

Wiedereingliederung ins Berufsleben und Existenzsicherung

 

EO

Erwerbsersatzordnung

obligatorische Beiträge als Lohnprozente je 0.15 % % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Militärdienstleistende 

 


Für Rekruten 


Erwerbstätige Mütter (auch Selbstständigerwerbende und Bäuerinnen) während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubes (ab 1.7. 2005)

80 % des versicherten Lohnes


Fr. 54.- pro Tag


80 % des versicherten Lohnes während 14 Wochen Mutterschaftsurlaub

 

AlV

Arbeitslosenversicherung

obligatorische Beiträge als Lohnprozente je 1 %  für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Stellenlose, die zuvor mindestens 12 Monate gearbeitet haben und für Studienabgänger

70 - 80 % des versicherten Lohnes während 400 Tagen

 


 

 

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert. Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Die Beitragspflicht ist für alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen obligatorisch, je zur Hälfte werden sie durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden berappt.


Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Invalidität führt erst zu einer Rente, wenn die Erwerbseinbusse mindestens 40% umfasst. Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend oder von langer Dauer sein, zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität). Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.

 

Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militär- oder Zivildienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Die Versicherung ist obligatorisch, Beiträge leisten all jene Personen, die auch an die AVH/IV Beiträge entrichten (je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende). Eine Mitte 1999 in Kraft getretene Revision bringt Leistungsverbesserungen insbesondere für Personen mit Kindern. 

Da die Frauen auch EO-Beiträge bezahlen (genau gleich wie die Männer), in der Regel aber keinen Militärdienst leisten, hatten die Frauen bisher keinen Gegenwert. Mit der Annahme der Mutterschaftsversicherung wurde geregelt, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub aus der EO-Kasse finanziert wird.

 

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Insolvenz des Arbeitgebenden. Im Weiteren gewährt die Versicherung Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, die «arbeitsmarktlichen Massnahmen». Anspruchsberechtigt ist, wer eine gewisse Mindestbeitragszeit erfüllt hat oder aus einem im Gesetz genannten Grund vom Nachweis der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbstständigerwerbenden (finanziert je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende); Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern.

 

Quelle der Text-Zusammenfassungen: Ratgeber zu den Sozialversicherungen

 


 

 

2. Säule sichert einen Grundwohlstand (Metapher: Schnitzel und Pommes Frites essen können)

Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EO als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen.

Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle (25´320 Franken; Stand 2004) liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente.

In den Genuss von Zahlungen aus dem angesparten Alterskapital kommen die Versicherten bei Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung oder Invalidität, zudem die Witwen und Waisen.


 

Die 3. Säule ist die private Vorsorge und freiwillig. Sie sichert den ehemaligen Lebensstandart (Metapher: sich ein Chauteaux Briand leisten können) und gehört nicht mehr zu den Sozialversicherungen.

 


 

 

Links

Wer muss AHV-Beiträge bezahlen?

AHV- und IV-Renten ab 1.1.2005

Änderungen der Sozialversicherungen ab 2004

Überblick Beiträge und Leistungen (Servisa Stiftung)

Das 3-Säulen-System der Vorsorge (Zürcher Kantonalbank)