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Schwangere
Frauen und stillende Mütter geniessen einen besonderen Schutz im
Schweizerischen Arbeitsrecht. Einerseits will der Gesetzgeber die
Gesundheit von Mutter und Kind besonders schützen, andererseits
will mit einem ausgedehnten Kündigungsschutz wirtschaftliche Not
vermieden oder gemindert werden.
Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR) zum Thema
«Schwangerschaft und Mutterschaft»
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2.
bei Verhinderung des Arbeitnehmers |
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a.
Grundsatz |
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1 |
Wird
der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen,
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten
oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm
der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf
entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen
Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das
Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für
mehr als drei Monate eingegangen ist.
...
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3 |
Bei
Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der
Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
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2.
Kündigung zur Unzeit |
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a.
durch den Arbeitgeber |
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1 |
Nach
Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen: |
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... |
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c. während
der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft einer Arbeitnehmerin; |
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2 |
Die Kündigung,
die während einer der in Absatz 1 festgesetzten
Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung
vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist
bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist
fortgesetzt.
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Die wichtigsten Artikel aus dem Arbeitsgesetz (ArG) zum Thema
«Schwangerschaft und Mutterschaft»
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Gesundheitsschutz
bei Mutterschaft |
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1 |
Der
Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter
so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu
gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des
Kindes nicht beeinträchtigt werden. |
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2 |
Durch
Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen
und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche
Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder
von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden. |
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3 |
Schwangere
Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der
Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht
verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des
Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für
ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber
keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann. |
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Beschäftigung
bei Mutterschaft |
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1 |
Schwangere
und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis
beschäftigt werden. |
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2 |
Schwangere
dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit
fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern
ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. |
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3 |
Wöchnerinnen
dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft
nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem
Einverständnis beschäftigt werden. |
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4 |
Schwangere
Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft
zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. |
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Ersatzarbeit
und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft |
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1 |
Der
Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20
Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit
eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr
anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die
Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der
Niederkunft. |
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2 |
Frauen,
die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden,
haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume
Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige
Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen
Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen
keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden
kann.
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Die wichtigsten Artikel aus
der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV) zum Thema «Schwangerschaft
und Mutterschaft»
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1 |
Schwangere
Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die
vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit
hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9
Stunden hinaus. |
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2 |
Für
das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie
folgt an die Arbeitszeit anzurechnen: |
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a. Stillzeit
im Betrieb gilt als Arbeitszeit; |
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b. verlässt
die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die
Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit
anzuerkennen; |
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c. die
übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt
werden, sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe-
oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden. |
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Beschäftigungserleichterung |
Art. 61
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1 |
Bei
hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit
sind schwangeren Frauen ab dem vierten
Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12
Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu
den Pausen nach Artikel 15 des Gesetzes eine Kurzpause
von 10 Minuten zu gewähren. |
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2 |
Ab
dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten
auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken. |
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