Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

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Schwangerschaft im Arbeitsrecht


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Zivilgesetzbuch

 

 

Schwangere Frauen und stillende Mütter geniessen einen besonderen Schutz im Schweizerischen Arbeitsrecht. Einerseits will der Gesetzgeber die Gesundheit von Mutter und Kind besonders schützen, andererseits will mit einem ausgedehnten Kündigungsschutz wirtschaftliche Not vermieden oder gemindert werden.


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR) zum Thema «Schwangerschaft und Mutterschaft»

Art. 324a

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers

a. Grundsatz

1

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

...

3

Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

Art. 336c 

2. Kündigung zur Unzeit

a. durch den Arbeitgeber

1

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

...

c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;

2

Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Arbeitsgesetz (ArG) zum Thema «Schwangerschaft und Mutterschaft»

Art. 35

Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

1

Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

2

Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3

Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.


Art. 35a

Beschäftigung bei Mutterschaft

1

Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

2

Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

3

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4

Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.


Art. 35b

Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1

Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.

2

Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV) zum Thema «Schwangerschaft und Mutterschaft»

Art. 60

(Art. 35 und 35a ArG)

1

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus.

2

Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen:

a. Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit;

b. verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen;

c. die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden.


Beschäftigungserleichterung


Art. 61

(Art. 35 ArG)

1

Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit sind schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Artikel 15 des Gesetzes eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren.

2

Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.

 


 

 

Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Schwangerschaft und Mutterschaft» richtig falsch
Eine Schwangerschaft wird grundsätzlich wie eine Krankheit gehandhabt.  
Frau Küfer, eine schwangere Frau, bekommt gemäss OR im 1. Dienstjahr während 3 Wochen den Lohn, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft krank geschrieben wird.  
Wenn Frau Küfer 2 Wochen krank ist, dann wieder 4 Wochen arbeitet und dann wieder 3 Wochen krank geschrieben wird, so bekommt sie insgesamt für 3 Wochen den Lohn.   
Das stimmt nicht. Jedes Mal wird neu gezählt, wenn zwischendurch die Arbeit wieder aufgenommen worden ist. Frau Küfer kriegt also in diesem Fall für 5 Wochen den Lohn.
Angenommen, Frau Küfer ist während der ganzen Schwangerschaft nie krank geworden. Da Frau Küfer noch im 1. Dienstjahr steht, bekommt sie für 3 Wochen des Mutterschaftsurlaubes den Lohn, die andern 5 Wochen darf Frau Küfer zwar nicht arbeiten, sie bekommt in diesem Fall auch keinen Lohn..  
Frau Nadig ist schwanger und bewirbt sich um eine Stelle als Sekretärin. Sie muss ihrem zukünftigen Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht angeben. Sobald sie die Probezeit hinter sich hat, geniesst Frau Nadig einen Kündigungsschutz. D. h. eine Kündigung wäre dann aufgrund ihrer Schwangerschaft ungültig.  

Frau Keller hat die Kündigung am 30. Januar gekriegt. Gemäss Vertrag dauert die Kündigungsfrist 3 Monate (Kündigungstermin 30. April). Am 5. April bekommt Frau Keller von ihrer Ärztin Bescheid, dass sie schwanger ist (errechneter Geburtstermin 15. November) . Der Kündigungstermin verschiebt sich deshalb auf den 30. Januar des folgenden Jahres.

 

 

Fragen zum Nachdenken und Diskutieren  

Antworten 

1. Ein Unternehmen, dass er es als Vertrauensbruch betrachte, wenn eine schwangere Frau ihren Zustand beim Vorstellungsgespräch verheimliche. Diskutieren Sie, ob es ratsam ist, eine Schwangerschaft zu deklarieren.


2. Mütter bekommen frei, wenn sie ein Kind stillen. D. h. die Arbeitgeberin muss einplanen, dass eine Mutter die Arbeit zwischendurch verlässt und nicht die ganze Arbeitszeit zur Verfügung steht. Berechnen Sie den möglichen Verlust für eine Arbeitgeberin, wenn die Mutter zuerst 6 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub kriegt und nach Arbeitsaufnahme 5 Monate lang stillt und ihren Arbeitsplatz pro Tag deshabl für insgesamt 3 Std. verlässt. Berechnen Sie nun den betrieblichen Verlust für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die RS absolviert und anschliessend die Unteroffiziersschule besucht. Gehen Sie bei den Berechnungen von den Zahlen aus, bevor die EO ihren Anteil zahlt. Gehen Sie von der gleichen Lohnsumme für Mann und Frau aus.