Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

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Probezeit nach Stellenantritt: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Gemäss OR (Art. 335b) gilt, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, der erste Monat als Probezeit. Es ist zulässig, die Probezeit bis auf 3 Monate auszudehnen, wenn dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist. 

 

Zweck der Probezeit

Die Probezeit dient sowohl der Arbeitgeberin als auch dem Arbeitnehmer zur Prüfung der längerfristigen Zusammenarbeit im Rahmen des abgemachten Arbeitsverhältnisses. 

 

Während der Probezeit gelten besondere Bestimmungen

- Die Kündigungsfristen sind verkürzt (OR 335b)

- Es besteht kein Kündigungsschutz (z. B. bei Krankheit des Arbeitnehmers)

- Eine Kündigung muss nicht begründet werden

- Die Lohnzahlung bei Krankheit ist begrenzt (gemäss OR 324a)

- Verlängerung der Probezeit bei Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst um die entsprechende Zeit

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht

Art. 335b

b. Kündigungsfristen während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit

Art. 324a

2. Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz

1

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

 


Checkliste: Worauf achte ich während der Probezeit?

    Bekomme ich Arbeiten gemäss Jobbeschreibung?

    Fühle ich mich den Aufgaben gewachsen? Weder Unter- noch Überforderung?

    Bekomme ich Hilfe oder Unterstützung, wenn ich etwas noch nicht weiss?

    Wie ist der Umgang unter den Mitarbeitenden? Das Klima? Fühle ich mich wohl?

    Sind die Vorgesetzten mit meiner Arbeit zufrieden?

    Passe ich in diesen Betrieb?

    Besteht Klarheit hinsichtlich der Aufteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung?

    Getraue ich mich meine legitimen Bedürfnisse anzumelden?

    Bekomme ich alle Informationen, die ich benötige, um meine Arbeit gut zu machen?

    Bin ich selber mit meiner Arbeitsleistung zufrieden?

    Gefällt mir diese Tätigkeit?

    Sollte ich noch Defizite aufarbeiten? Brauche ich am Anfang evtl. ein Coaching?

    Kann ich zur Firmenphilosophie ja sagen, diese auch mittragen?

    Werden die Arbeitszeiten eingehalten? Umgang mit Überzeiten?

    Kann ich mein Wissen und Können hier einbringen?

    Möchte ich weiterhin hier arbeiten?

 


 

Links zum Thema Probezeit am Arbeitsplatz

«Auf die ersten 100 Tage kommt es an!» (Artikel Tages-Anzeiger)

«In der Probezeit sind Angestellte schlecht geschätzt.» (Artikel Tages-Anzeiger)