Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

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Pausen und Ferien: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten 


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Unter dem Begriff «Pausen» versteht man die kurze Aussetzung der Arbeit zwecks Erholung und Regeneration und/oder Verpflegung. Solange der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann, gelten die Pausen als Arbeitszeit. Wenn aber die Möglichkeit besteht, während den Pausen den Arbeitsplatz zu verlassen, dann darf der Arbeitgeber diese Zeit von der Tagesarbeitszeit abziehen. Aus Kulanz verzichten manche Arbeitgeber auf dieses Recht.

 


 

Hier die wichtigsten Artikel aus dem Arbeitsgesetz (ArG) zum Thema «Pausen und Ruhezeiten»

Art. 15

Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

 


Art. 15a

Tägliche Ruhezeit
1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2

Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

 


 

Hier die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR) zum Thema «Freizeit, Ferien und Urlaub»

Art. 329

VIII. Freizeit, Ferien und Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

1. Freizeit
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.
2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.


Art. 329a

2. Ferien
a. Dauer
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.


Art. 329b

b. Kürzung
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist.


Art. 329c

c. Zusammenhang und Zeitpunkt
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.


Art. 329d

d. Lohn
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.


Art. 329e

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.
3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 


 
Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Pausen» richtig falsch
Max arbeitet 8.5 Stunden jeden Tag und hat 1/2 Stund Mittagspause. Das ist zwar unangenehm, aber aus gesetzlicher Sicht korrekt.  
Max darf zwischendurch keine anderen Pausen in der Kantine verbringen. Trotzdem zieht ihm der Arbeitgeber pro Tag eine Viertelstunde von der Arbeitszeit ab, mit der Begründung, dass Max ja ab und zu den Arbeitsplatz verlässt, wenn er zur Toilette geht. Der Arbeitgeber ist hier im Recht.  
Max nervt sich über diesen kleinlichen Chef. Er hat sich angewöhnt, pro Tag 4-5 Zigaretten-Pausen einzuschalten. Der Chef hat dies bis jetzt noch nicht bemerkt. Wenn es auskommt, so gibt es für Max keine Probleme, er hat als Nikotin-Süchtiger das Recht, solche Kurzpausen einzuschalten.  
Sofie arbeitet im gleichen Betrieb. Sie hat einen Arbeitsvertrag über 8 Stunden täglich. Da sie am Abend früher nach Hause gehen will, arbeitet Sofie die Mittagspause durch und verpflegt sich mit einem Sandwich. Der Arbeitgeber ist damit einverstanden. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmen eine Lösung finden, die beiden passt, dann gibt es rechtlich keine Probleme.  
Doch, das ist aus rechtlicher Sicht nicht korrekt. Es könnte sogar sein, dass der Arbeitgeber (wenn das jemand meldet oder sonst wie auskommt) einen Gerichtsprozess am Hals bekommen könnte.  
Max möchte nächstes Jahr einen 3monatigen Segelturn unternehmen. Er hat mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass er ab sofort täglich 13.5 Stunden (statt 8.5 Stunden) arbeitet, um die Zeit vorzuholen. Solche Abmachungen können vertraglich geregelt werden, ohne dass das Gesetz das verbieten würde.  
Max und sein Arbeitgeber verstossen mit dieser Abmachung gegen die Ruhezeitregelung. Diese Vereinbarung ist gesetzlich nicht erlaubt.  

 

Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Freizeit» richtig falsch
Helen hat auch Pläne. Sie will mit ihrem Lebenspartner zusammen ein Haus bauen. Beide sparen nun für dieses Ziel. Helen hat sich entschieden (sie arbeitet im Gastgewerbe), dass sie ab sofort auf ihre freien Tage verzichtet und zusätzliche Dienste im Service übernimmt. Helen ist gesundheitlich robust und verträgt es gut, lange zu arbeiten. Solange der Arbeitgeber damit einverstanden ist, gibt es keine Probleme.  
Das stimmt so nicht. Helen könnte nur bis zur Höchstarbeitszeit (im Gastgewerbe 50 Stunden pro Woche) aufstocken. Die Ruhezeiten und Freizeiten müssen eingehalten werden.  
Maja arbeitet im Spital. Gemäss Einsatzplan muss sie während 10 aufeinander folgenden Tagen arbeiten. Das ist gesetzlich erlaubt, da der Spital in der Regelung nicht dem Arbeitsgesetz untersteht.  
Roman hat gekündigt. Es will nun während der Arbeitszeit seine Vorstellungsgespräche wahrnehmen können. Der Chef ist damit nicht einverstanden und zieht ihm die Ausfallzeit vom Lohn ab. Das ist korrekt. Der Chef hat das Recht dazu.  

 

Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Ferien» richtig falsch
Der 19jährige Hans hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr, auch wenn er nicht in einer Lehre ist und als Hilfsarbeiter tätig ist.  
Peter hat 8 Monate bei seinem Arbeitgeber gearbeitet und dann gekündigt (1 Monat Kündigungsfrist). Ferien hat er bisher noch nicht bezogen. Peter geht davon aus, dass er 3 Wochen Ferien zu gut hat und deshalb 3 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen kann (mit Lohn bis zum Schluss).  
Mirko möchte seine 4 Wochen Ferien aneinander nehmen, da er eine grössere Reise plant. Der Arbeitgeber ist damit nicht einverstanden und gewährt ihm nur 2 Wochen aneinander. Die andern beiden Wochen muss Mirko einzeln nehmen. Der Arbeitgeber kann und darf diese Regelung durchsetzen.  
Marlen ist Mutter von 2 schulpflichtigen Kindern. Deshalb will sie ihre Ferien unbedingt während der Schulzeit ihrer Kinder nehmen. Der Arbeitgeber nimmt keine Rücksicht. Er kann ihren Wunsch missachten und Marlen muss sich fügen.  
Daniel möchte auf 2 Wochen Ferien verzichten und sich diese lieber auszahlen lassen. Der Arbeitgeber macht ihn darauf aufmerksam, dass dies verboten ist, und dass Daniel seine Ferien auch nehmen muss.  
Susanne war im letzten Jahr während 13 Wochen krank (Bauchfellentzündung). Der Arbeitgeber kürzt nun ihren Ferienanspruch um eine Woche. Das darf er auch, da Susanne sich ja durch ihr Wegbleiben weniger von der Arbeit erholen muss.  
Daniel hat sich entschieden, die Ferien zu nehmen. Er arbeitet während den Ferien für einen Kollegen und kommt so zu seinen Zusatzeinnahmen. Daniel staunt nicht schlecht, als ihm der Chef einen Lohn-Abzug von 2 Wochen vornimmt (Begründung der Arbeit für einen Dritten während den Ferien). Der Chef ist im Recht damit.  
Hansueli (21jährig)  ist Leiter Jugend und Sport. Er bittet seinen Arbeitgeber und eine zusätzliche Ferienwoche zwecks Lagerleitung. Hansueli hat Anrecht auf diese Woche und der Chef muss ihm pro Jahr eine solche Zusatzwoche gewähren.  
Hansueli staunt nicht schlecht, als ihm der Arbeitgeber den Lohn für diese Woche nicht auszahlt (abzieht). Er geht zum Chef und fordert diesen auf, diese Woche nachzuzahlen. Hansueli hat Anspruch auf den Lohn in der Zeit des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit.