Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

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  Lohn: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten


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Zivilgesetzbuch

 

 

Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin (AG) ist detailliert geregelt. 

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht

Art. 322

C. Pflichten des Arbeitgebers

I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

2

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.


Art. 322a

2. Anteil am Geschäftsergebnis

1

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

2

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3

Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.


Art. 322d

4. Gratifikation

1

Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2

Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.


Art. 323

II. Ausrichtung des Lohnes

1. Zahlungsfristen und -termine

1

Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2

Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3

Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.


Art. 323b

3. Lohnsicherung

1

Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2

Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3

Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.


Art. 324

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

1

Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2

Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

   
   
   
   
 
 

 

Was für gesetzliche Rechte und Ansprüche auf Lohnzahlungen haben berufstätige Alleinerziehende, wenn das Kind krank ist?

Gemäss  Arbeitsgesetz muss die Arbeitgeberin "Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen" freigeben. Als Familienpflichten gelten "die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen". Falls ein grösseres Kind alleine krank zu Hause ist, hat man das Recht auf eine Mittagspause von mindestens 1 ½ Stunden, um das Kind über Mittag zu versorgen. Die Lohnzahlungspflicht entspricht der Regelung wie bei eigener Krankheit. (Art. 324a OR). 

Quelle und weitere Informationen: http://www.1eltern.ch/arbeitsrecht_kranke_kinder.html 

 


 

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Diskriminierungsverbot)

Gleichstellungsgesetz, GlG, vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 1996)


Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 34 ter Absatz 1 Buchstabe a, 64 und 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993, beschliesst:

... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.

Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

 


 

Erläuterungen zum Lohn

Lohnzahlungen und arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind pro Stunde, pro Tag oder pro Monat möglich. Der Lohn kann ein Fixlohn sein. Immer häufiger werden aber auch variable Lohnmodelle vereinbart. Bei diesen ist ein Teil des Lohns der Höhe nach von anderen Umständen abhängig (z.B. dem Geschäftsgang, den vermittelten Aufträgen etc.).

Lohnabzüge

Folgende Beiträge müssen obligatorisch vom Brutto-Lohn abgezogen werden:
- AHV / IV / EO 5.05 %
- Arbeitslosenversicherung 1 %
(1% für Einkommen über 106 800.- jährlich)
- Unfallversicherung 1 - 2 % (je nach Branche und Geschlecht)
- Pensionskasse (2. Säule) je nach Kasse und Alter, in der Regel 10-15%
Je nach Vertrag oder Branche können zusätzlich folgende Beträge abgezogen werden:
- Krankentaggeldversicherung 0.5 - 2.1 %
- Gewerkschaftsbeitrag 0.5 - 1 % je nach Branche

Mindestlöhne

Es gibt weder kantonal noch eidgenössisch gesetzlich festgelegte Mindestlöhne. Allerdings legen die Kantone für die bewilligungspflichtigen Arbeitseinsätze (Bewilligungen A,B,F,N,S) Mindestlöhne fest. Einige - aber nicht alle - Gesamtarbeitsverträge enthalten verbindliche Mindestlöhne.

13. Monatslohn/Gratifikation

Der 13. Monatslohn ist nicht vom Gesetz her vorgeschrieben. Wo es ihn aber gibt, ist er ein fester Lohnbestandteil. Wenn die Stelle während dem Jahr verlassen wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Anteil des 13. Monatslohnes. 

Die Gratifikation ist eine freiwillige Leistung. Wenn sie regelmässig ausbezahlt wird, kann es aber aus Gewohnheitsrecht zu einem Anspruch kommen.

Teuerungsausgleich

Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten wird oft durch eine Anpassung der Löhne ausgeglichen. Allerdings besteht nur dann eine Verpflichtung, wenn dies im GAV oder im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Einige GAV erlauben es den Arbeitgebern, je nach wirtschaftlicher Situation nur einen Teil des Teuerungsausgleichs weiterzugeben.

 

 


 

 

Links zum Thema Lohn und Löhne

Einkommen und Ausgaben der Haushalte im Jahr 2001 (Bundesamt für Statistik)

Spannweite der Bruttolöhne Schweiz (seco, Staatssekretariat für Wirtschaft)

Geschlecht, Alter und Arbeitsmarkt (Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen Kanton Zürich)

 


Übungs- und Verständis-Fragen zum Thema «Lohn» richtig falsch
1. Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer Lohn zahlen, dafür dass der Arbeitnehmer seine Arbeitleistung dem Betrieb zur Verfügung stellt.  
2. Wenn der Arbeitnehmer ohne Grund nicht zur Arbeit erscheint, kann die Arbeitgeberin einen Lohnabzug vornehmen.  
3. Das stimmt so nicht. Die Arbeitgeberin muss immer den ganzen abgemachten Lohn bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer einen Blauen nimmt.  
4. Die Lohnzahlungspflicht ist im Krankheitsfall begrenzt. Im ersten Jahr beträgt sie nach OR nur gerade mal 3 Wochen.  
5. Die Arbeitgeberin kann ihre Lohnzahlungen auch nur alle 3 Monate vornehmen. Das erspart ihr einen grossen administrativen Aufwand.  
6. Wenn der Arbeitnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, so kann er einen Teil des Lohne zum Voraus beziehen, also z. B. am 15. eines Monats den halben Lohn.  
7. Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass ihm grundsätzlich alle Wochen ein Wochenlohn ausbezahlt wird.   
8. Wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden anrichtet (z. B. fährt er mit dem Geschäftsauto betrunken in einen Kandelaber), dann kann ihm die Arbeitgeberin den Lohn solange verweigern, bis die Schulden bezahlt sind.  
9. Wenn der Arbeitnehmer (im Aussendienst) einen Ausweisentzug kassiert hat, und somit seine Arbeit nicht mehr gemäss Vertrag verrichten kann, so ist die Arbeitgeberin befugt, ihm einen entsprechenden Lohnabzug vorzunehmen.  
10. Das stimmt nicht. Die Arbeitgeberin muss den vereinbarten Lohn bezahlen. Sie kann den Arbeitnehmer im Betrieb anderweitig beschäftigen.  
11. Die Arbeitgeberin muss jeden Monat eine schriftliche Lohnabrechnung aushändigen. In dieser Aufstellung sind der Bruttolohn, alle Abzüge, allfällige Kinderzulagen und der Nettolohn ersichtlich.  
12. Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf den Teuerungsausgleich.  
13. Der 13. Monatslohn muss nur bezahlt werden, wenn dies im Vertrag so geregelt ist. Der Arbeitnehmer hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.  
14. Wenn der Arbeitnehmer per Vertrag Anspruch auf den 13. Monatslohn hat und die Firma Ende November eines Jahres verlässt, verliert er diesen. Das muss bei einer Kündigung mit berücksichtigt werden.  

 


 

 

Checkliste: Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, prüfen Sie:

    Sind im Vertrag Bruttolohn, Nettolohn und die Abzüge aufgeführt worden?

    Steht im Vertrag etwas zum Thema 13. Monatslohn oder Gratifikation?

    Gibt es aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages einen Mindestlohn und ist dieser garantiert?

    Wie ist die Lohnzahlung im Krankheitsfall geregelt? Versichert das Unternehmen die Angestellten mit einer Taggeldversicherung?

    Entspricht der abgemachte Lohn dem üblichen Löhnen der Branche oder wurde er gedrückt?

    Gibt es eine spezielle Regelung bezüglich Überstunden/Überzeit (Kompensation oder Auszahlung??

    Können Sie dieser Regelung zustimmen?

 


 

Fragen zum Nachdenken und Diskutieren   Antworten 

1. In welchen Situationen würden Sie als Arbeitgeberin den Lohn eines Angestellten erhöhen? In welchen Situationen würden Sie lieber nicht den vollen Lohn auszahlen?


2. Immer wieder hört man von sogenannten «Änderungskündigungen». Konkret heisst dies, dem Arbeitnehmer wird gekündigt. Gleichzeitig wird ihm angeboten, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, allerdings mit einem schlechteren Lohn oder einer erhöhten Arbeitszeit. Was denken Sie über solches Vorgehen?


 

3. Im Video erzählt die Architektin, dass ihre Chefin zu wenig Aufträge hatte und ihr aufgrund des Geldmangels gekündigt hat. An ihrer Stelle wurde ein Ausländer eingestellt, der viel weniger verdient. Wie denken Sie über diese Situation?