Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

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Wichtigste Regelungen zum Thema «Krankheit und Arbeitsrecht»


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® Achtung: Die gesetzlichen Bestimmungen bei Krankheit und Unfall sind z. T unterschiedlich. Achten Sie genau darauf, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handelt, und informieren Sie sich auf der entsprechenden Unterseite, welche Gesetze anzuwenden sind und wie Sie vorgehen sollten.

 

Definition Krankheit

«Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.»

 

Übung zur Unterscheidung von Krankheit und Unfall 

Wenn das Feld bei Mauskontakt weiss leuchtet, dann handelt es sich um eine Krankheit.

Wenn das Feld bei Mauskontakt orange leuchtet, dann handelt es sich um um einen Unfall. 

 

 


 

Hier die wichtigsten Gesetzes-Artikel zum Thema Krankheit

 

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

324a

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers

a. Grundsatz
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
   


Art. 324b

b. Ausnahmen
1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.

Art. 336c

2. Kündigung zur Unzeit
a. durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
 

Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ist regional unterschiedlich. Die folgenden 3 Skalen geben Ihnen Aufschluss:

Zürcher Skala

gilt für Kantone Zürich, Zug, Appenzell

Basler Skala

gilt für die Basler Kantone

Berner Skala

gilt für die Kantone BE, LU, FR, SO, SG, AG, VD, VS, GE, NE, JU, OW, NW, SZ, GL, UR, TI, Gr

4.-12. Monat

3 Wochen

im 2. Jahr

8 Wochen

im 3.Jahr

9 Wochen

im 4. Jahr

10 Wochen

im 5. Jahr

11 Wochen

im 6. Jahr

12 Wochen

im 7. Jahr

13 Wochen

im 8. Jahr

14 Wochen

usw.

4.-12. Monat

3 Wochen

1. + 2. Jahr

2 Monate

3. - 10. Jahr

3 Monate

11. - 15. Jahr

4 Monate

16. - 20. Jahr

5 Monate

ab 21. Jahr 6 Monate

4. - 12. Monat

1 Woche

im 2. Jahr

1 Monat

3. + 4. Jahr

2 Monate

5. - 9. Jahr

3 Monate

10. - 14. Jahr

4 Monate

15. - 19. Jahr

5 Monate

20. -25. Jahr

6 Monate

 

Übungsfragen zum Thema «Krankheit und Arbeitsrecht» ja nein
Herr Stocker ist zu Hause die Treppe hinunter gestürzt und meldet der Arbeitgeberin, dass er wegen Krankheit (Rückenschmerzen) nicht zur Arbeit erscheinen kann. Verhält sich Herr Stocker korrekt?  
Frau Signer arbeitet seit 5 Jahren während 4 Stunden pro Woche als Putzfrau in einem privaten Haushalt bei Familie Helbling. Sie wird krank und kann 2 Wochen lang nicht zur Arbeit erscheinen. Frau Helbling bezahlt ihr in dieser Zeit keinen Lohn. Verhält sich Frau Helbling korrekt?  
Herr Müller hat massive Stress-Symptome und leidet an Herzrasen und Schlafstörungen. Er setzt diese Krankheitssymptome mit dem Stress am Arbeitsplatz in Verbindung. Herr Müller geht zum Arzt und wird 50 % krank geschrieben. Handelt es sich hier um eine Krankheit?  
Schwangerschaft gilt versicherungstechnisch als Krankheit. Deshalb gelten bei Schwangerschaft die gleichen Bestimmungen wie bei Krankheit. Stimmt diese Behauptung?  
Herr Morat hatte am Wochenende massiv zuviel Alkohol getrunken, litt dann an einer Alkoholvergiftung und wurde mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert. Er konnte erst am Mittwoch wieder arbeiten. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hingewiesen, dass diese beiden Tage vom Ferienguthaben abgezogen würden, da Herr Morat die Schuld an seinem Fehlen freiwillig herbeigeführt habe. Darf der Arbeitgeber diese beiden Tage vom Ferienguthaben abziehen?  
Frau Meier arbeitet 80 % in einem Restaurant. Als Lohnbestandteil kann sie immer dort das Mittagessen einnehmen. Frau Meier erkrankt und wird für ein halbes Jahr arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitgeber zahlt ihr den Lohn, weigert sich aber, Frau Meier auch den Betrag für die verpassten Mittagessen auszuzahlen. Ist das Verhalten des Chefs korrekt?  
Herr Koller erfährt von seinem Arzt, dass er an AIDS erkrankt sei (Ausbruch der Krankheit). Herr Koller weiss, dass er vorläufig nicht arbeitsfähig ist und immer wieder krank werden wird. Er meldet seinem Arbeitgeber, dass er für vorläufig 3 Monate krank geschrieben ist. Der Arbeitgeber kündigt ihm nach 45 Tagen. Herr Koller arbeitet seit 7 Monaten in diesem Betrieb. Ist diese Kündigung gültig?  
Frau Rüdisüli ist schwanger geworden und teilt dies der Arbeitgeberin mit. Im 3. Monat verliert Frau Rüdisüli das Kind, lässt die Arbeitgeberin aber im Glauben, sie sei immer noch schwanger. Frau Rüdisüli hat Angst, dass ihr gekündigt würde (weil die Firma viele Stellen abbaut) und weiss, dass sie während der Schwangerschaft einen Kündigungsschutz geniesst. Darf Frau Rüdisüli in diesem Zusammenhang verheimlichen, dass sie nicht mehr schwanger ist?  
Herr Schmied hat eine neue Stelle angetreten und befindet sich in der 3monatigen Probezeit als er erkrankt und für 14 Tage arbeitsunfähig ist. Die Arbeitgeberin zieht ihm die Krankentage vom Lohn ab. Handelt die Arbeitgeberin korrekt?  

 

Fragen zum Nachdenken und Diskutieren   Antworten 

1. Immer wieder hört man von

Arbeitnehmenden, dass sie wegen grossen Belastungen und Stress am Arbeitsplatz krank werden. Welche Vorkehrungen seitens Arbeitgeberin und seitens Arbeitnehmer können dem entgegen wirken (Prävention)?


2. Wenn ein Arbeitnehmer schwer und unheilbar krank wird, dann bekommt er eine gewisse Zeit lang den Lohn, je nachdem wie lange er in diesem Betrieb gearbeitet hat. Was danach?


 

3. Der Unternehmer im Film sagt, dass er es als Vertrauensbruch anschaut, wenn eine schwangere Frau dies beim Vorstellungsgespräch nicht deklariert. Was denken Sie zum Thema "Notlüge" beim Vorstellungsgespräch?