Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

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Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat schon eine längere Geschichte. Früher hat man die direkten Gefahren für Leib und Leben (Unfall-Prophylaxe) sowie die physikalische (Über-) Beanspruchung der Arbeitnehmenden fokussiert und hierzu auch verschiedenste Schutzmassnahmen getroffen (z. B. Erlass von SUVA-Vorschriften). Heute werden nebst neueren physischen Auswirkungen wie Stress-Symptome, Folgen von Bildschirmarbeit ... auch psychische Belastungsfaktoren miteinbezogen. Die Arbeitgeberin ist also nicht nur verantwortlich, die Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitnehmenden in Bezug auf Gefahren von Unfällen und Berufskrankheiten zu schützen, sondern auch in Bezug auf psychisch belastende Ereignisse oder Verhältnisse. 

 


 

Die Arbeitgeberin muss

  • die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden achten

  • die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden schützen

  • Rücksicht auf deren Gesundheit nehmen

  • für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen

  • dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt werden

  • dafür sorgen, dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen

  • zum Schutz der Arbeitnehmenden Massnahmen treffen


Der wichtigste Artikel aus dem Obligationenrecht (OR)

Art. 328

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
 

 

 

Die wichtigsten Artikel zum Thema aus andern Gesetzen

 

Bundesverfassung: BV Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

 

Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.

2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

  

Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

   

Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 5 Rechtsansprüche

3 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.

 

Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 6 Beweislasterleichterung

Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.

 

Strafgesetzbuch: StGB Art. 173 Üble Nachrede StGB Art. 174 Verleumdung

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Strafgesetzbuch: StGB Art. 193 Ausnützung der Notlage

Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.

 

Strafgesetzbuch: StGB Art. 195 Sexuelle Belästigung

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft.

 

 

 

Links zum Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:

Arbeitsmedizin und Gesundheitsförderung www.arbeitsmedizin.ch

Institut für Hygiene und Arbeitsphysiologie

Eigenverantwortung am Arbeitsplatz (SUVA)

Grundregeln für Arbeitnehmende (SUVA)

Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (QdA)