Die
wichtigsten Artikel zum Thema aus andern Gesetzen
Bundesverfassung: BV Art. 8 Rechtsgleichheit
1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung.
Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 3
Diskriminierungsverbot
1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund
ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt
benachteiligt werden, namentlich nicht unter
Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre
Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine
Schwangerschaft.
2
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung,
Aufgabenzuteilung, Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und
Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 4 Diskriminierung
durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten
sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund
der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von
Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Darunter fallen insbesondere Drohungen, das
Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang
und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines
Entgegenkommens sexueller Art.
Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 5 Rechtsansprüche
3
Bei einer Diskriminierung durch sexuelle
Belästigung kann das Gericht oder die
Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch
eine Entschädigung zusprechen, wenn die
Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht
beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die
zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der
Erfahrung notwendig und angemessen sind und die
ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die
Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände
festzusetzen und wird auf der Grundlage des
schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
Gleichstellungsgesetz: GlG Art. 6
Beweislasterleichterung
Bezüglich
der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der
Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und
Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine
Diskriminierung vermutet, wenn diese von der
betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
Strafgesetzbuch:
StGB Art. 173 Üble
Nachrede StGB Art. 174 Verleumdung
Wer
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt,
wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
weiterverbreitet, wird mit Gefängnis oder Busse
bestraft.
Strafgesetzbuch:
StGB Art. 193
Ausnützung der Notlage
Wer
eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung
vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage
oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in
anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,
wird mit Gefängnis bestraft.
Strafgesetzbuch:
StGB Art. 195
Sexuelle Belästigung
Wer
vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle
Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
wer
jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte
sexuell belästigt, wird auf Antrag mit Haft oder
Busse bestraft.
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