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Das Schweizerische Arbeitsrecht
Institut für Neues Lernen GmbH,
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Datenschutz am Arbeitsplatz: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten
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Am
Arbeitsplatz stellt sich immer wieder die Frage nach dem
Datenschutz. Verschiedene Gesetzesartikel und Dokumente der
Datenschutzbeauftragten versuchen Ordnung in das Datengewirr und
einen sorgfältigen Umgang zu fördern. Das Datenschutzgesetz (DSG)
enthält unter anderem auch für den Arbeitgeber Bestimmungen, wie
er mit Personendaten umzugehen hat. Grundsätzlich darf eine
Arbeitgeberin über ihre Arbeitnehmer nur Daten bearbeiten, die sie
für die Personaladministration benötigt bzw. die für das
Anstellungsverhältnis relevant sind (Arbeitsplatzbezug). Fragen im
Zusammenhang mit dem Datenschutz stellen sich oft bereits beim
Vorstellungsgespräch und ein zweites Mal bei den
Referenzauskünften.
Die
wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR)
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3.
Bei der Bearbeitung von Personendaten
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Der
Arbeitgeber darf Daten über den
Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie
dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis
betreffen oder zur Durchführung des
Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über
den Datenschutz.
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Die wichtigsten Artikel aus
dem Datenschutzgesetz (DSG) |
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1
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Personendaten
dürfen nur rechtmässig beschafft werden.
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2
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Ihre
Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu
erfolgen und muss verhältnismässig sein.
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3
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Personendaten
dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden,
der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus
den Umständen ersichtlich oder gesetzlich
vorgesehen ist.
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Richtigkeit der Daten
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Art. 5
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1
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Wer
Personendaten bearbeitet, hat sich über
deren Richtigkeit zu vergewissern.
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2
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Jede
betroffene Person kann verlangen, dass
unrichtige Daten berichtigt werden.
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1
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Personendaten
müssen durch angemessene technische und
organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes
Bearbeiten geschützt werden.
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2
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Der
Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über
die Mindestanforderungen an die
Datensicherheit.
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1
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Jede
Person kann vom Inhaber einer Datensammlung
Auskunft darüber verlangen, ob Daten über
sie bearbeitet werden.
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2
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Der
Inhaber der Datensammlung muss ihr
mitteilen:
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a. alle
über sie in der Datensammlung vorhandenen
Daten;
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b. den
Zweck und gegebenenfalls die
Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die
Kategorien der bearbeiteten Personendaten,
der an der Sammlung Beteiligten und der
Datenempfänger.
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3
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Daten
über die Gesundheit kann der Inhaber der
Datensammlung der betroffenen Person durch
einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen
lassen.
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4
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Lässt
der Inhaber der Datensammlung Personendaten
durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er
auskunftspflichtig. Der Dritte ist
auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber
nicht bekanntgibt oder dieser keinen
Wohnsitz in der Schweiz hat.
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5
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Die
Auskunft ist in der Regel schriftlich, in
Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie
sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat
regelt die Ausnahmen.
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6
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Niemand
kann im voraus auf das Auskunftsrecht
verzichten.
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