Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

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Datenschutz am Arbeitsplatz: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Zivilgesetzbuch

 

 

Am Arbeitsplatz stellt sich immer wieder die Frage nach dem Datenschutz. Verschiedene Gesetzesartikel und Dokumente der Datenschutzbeauftragten versuchen Ordnung in das Datengewirr und einen sorgfältigen Umgang zu fördern. Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält unter anderem auch für den Arbeitgeber Bestimmungen, wie er mit Personendaten umzugehen hat. Grundsätzlich darf eine Arbeitgeberin über ihre Arbeitnehmer nur Daten bearbeiten, die sie für die Personaladministration benötigt bzw. die für das Anstellungsverhältnis relevant sind (Arbeitsplatzbezug). Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz stellen sich oft bereits beim Vorstellungsgespräch und ein zweites Mal bei den Referenzauskünften.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Obligationenrecht (OR)

Art. 328b

3. Bei der Bearbeitung von Personendaten

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem Datenschutzgesetz (DSG)

Grundsätze                                                                                                                                              Art. 4

1

Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden.

2

Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.


Richtigkeit der Daten


Art. 5

1

Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.

2

Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

 

Datensicherheit


Art. 7

1

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

2

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.


Auskunftsrecht


Art. 8

1

Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2

Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen:

a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;

b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.

3

Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4

Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekanntgibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

5

Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

6

Niemand kann im voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

 
 

 

Links zum Thema Datenschutz am Arbeitsplatz

Dokument des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten zum Thema Referenzauskünfte (pdf)

Dokument des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten zum Thema «Elektronische Spuren am Arbeitsplatz» (pdf)

Dokument des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten zum Thema «Datenschutz im Arbeitsverhältnis» (pdf)

Dokument des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten zum Thema «Telefonüberwachung am Arbeitsplatz» (pdf)

Dokument des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten zum Thema «Videoüberwachung am Arbeitsplatz» (pdf)

Datenschutzgesetz

Hinweise von Lawsearch  zum Thema «Datenschutz am Arbeitsplatz»

forum jobline: Zulässigkeit von Referenzauskünften

Wie viel Privatsphäre ist garantiert? (Tages- Anzeiger)