Das Schweizerische Arbeitsrecht

 

Institut für Neues Lernen GmbH, Bürglistrasse 6, CH-8304 Wallisellen

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 Arbeitslosigkeit: Wichtigste Regelungen, Rechte und Pflichten   


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Die Situation auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Der prognostizierte Wirtschaftsaufschwung blieb begrenzt und hatte kaum Auswirkungen auf die Stellensituation. Im Kanton Zürich ist jeder 4 Arbeitslose ein junger Erwachsener zwischen 20 und 29 Jahren alt. Die Arbeitslosenquote selbst ist in der Schweiz immer noch über 4 %, im Kanton Zürich gar bei 4.9 %.

 

Prüfen Sie hier, ob Sie Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse haben. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein.

  • Sie müssen mindestens 2 Tage Lohnausfall haben.

  • Sie müssen in der Schweiz wohnen und angemeldet sein.

  • Sie müssen die obligatorische Schulzeit hinter sich haben.

  • Sie dürfen noch nicht im Rentenalter sein.

  • Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet und Beiträge entrichtet haben. (Es gibt wenige Ausnahmen: Wiedereinsteigerinnen nach Babypause oder Scheidung, Maturanden ...)

  • Sie müssen vermittlungsfähig sein (willens und fähig, eine entsprechende Arbeit zu tun und gesund).

  • Sie müssen den Aufgeboten und Anweisungen des RAV Folge leisten.

 

Sich mit dem Thema «Arbeitslosigkeit» auseinander zu setzen ist schwierig. Hat es doch nebst den rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekten sehr viel mit einem selbst zu tun. Plötzlich muss man sich ganz anders mit sich und der eigenen Berufskarriere auseinander setzen als einem lieb ist. Es lohnt sich trotz allem einen «kühlen Kopf» zu bewahren. Gehen Sie dabei schrittweise vor:

 

 

1. Kündigung prüfen

- Ist die Kündigung korrekt?

- Sind keine Sperrfristen tangiert? 

- Kenne ich den Kündigungsgrund?

- Sind die Kündigungsfristen eingehalten?

- Falls Sie selber aus gesundheitlichen Gründen kündigen, brauchen Sie ein Arztzeugnis!

 

2. Arbeitszeugnis prüfen

- Habe ich ein korrektes und wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis bekommen

- Wurde nichts vergessen, ist das Arbeitszeugnis vollständig?

- Kann ich mit diesem Arbeitszeugnis auf Stellensuche gehen?

 

3. Anmeldung beim RAV

- Melden Sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) möglichst früh.

- Nehmen Sie folgende Dokumente mit:

  • AHV-Ausweis

  • Wohnsitzbestätigung oder Ausländerausweis

  • Arbeitsvertrag

  • Kündigungsschreiben

  • Zeugnisse

  • Weiterbildungsnachweise

  • Bewerbungsunterlagen

  • Kopien aller verschickten Bewerbungen

  • Formular E 301 für EU-Bürger/innen

 

4. Anmeldung Arbeitslosenkasse

Bei Ihrer Gemeinde erhalten Sie eine Liste von Arbeitslosenkassen in Ihrem Kanton. Sie können die Kasse frei wählen. An die gewählte Kasse sind Sie dann während der ganzen Rahmenfrist gebunden. Um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (die Ihnen jeden Monat von Ihrer Arbeitslosenkasse ausbezahlt wird), müssen Sie der gewählten Kasse folgende Dokumente vorlegen: das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung", eine Kopie Ihrer Anmeldeunterlagen beim RAV und die Arbeitgeberbescheinigungen

 

5. Hier finden Sie die wichtigsten Formulare des seco

- Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

- Arbeitgeberbescheinigung

- Bescheinigung über Zwischenverdienst

- Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

- Arztzeugnis

 

6.   Suchen Sie schon während der ganzen Kündigungszeit eine neue Stelle und bewahren Sie die Kopien auf.

Diese Dokumente müssen Sie im RAV vorweisen, ansonsten können Ihnen Einstelltage (Wartetage) verfügt werden, und Sie erhalten später erst Arbeitslosengelder.

 

7.   Bemühen Sie sich um einen Zwischenverdienst, auch wenn es nur eine Teilzeitstelle ist.

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen. Dieser Zwischenverdienst muss orts- und betriebsüblich entschädigt werden. Sie haben Anspruch auf den Verdienstausfall im Rahmen Ihres Taggeldansatzes (70/80 Prozent), solange der erzielte Verdienst nicht als zumutbar gilt.

8.   Nebst der Stellensuche lohnt sich ein Bewerbungs-Coaching oder allenfalls auch eine Standortbestimmung/Laufbahnberatung. Eine solche können Sie beim RAV beantragen oder beim einem regionalen BIZ (Berufsinformationszentrum: fragen Sie zuvor nach den Kosten!) oder bei einem Laufbahnberater/bei einer Laufbahnberaterin buchen (machen Sie Preisvergleiche!). 

 

 

9. Taggelder kriegen Sie in der Regel ab dem 6. Tag der Arbeitslosigkeit 

  • Ausser wenn Ihr Lohn sehr tief ist

  • oder bei einem Beruf mit natürlicherweise vielen Stellenwechseln

  • In der Regel erhalten Sie 70% des ehemaligen Lohnes (80% wenn Sie Kinder haben, invalid sind oder einen sehr tiefen Lohn hatten).

  • Der maximal versicherte Lohn ist derzeit Fr. 8'900.- pro Monat.

  • Wenn Sie Kinder haben, dann bekommen Sie auch Kinderzulagen (anmelden!)

  • In der Regel haben Sie Anspruch auf maximal 400 Tage Arbeitslosengelder (Ausnahmen für Invalide und Personen kurz vor Erreichung des Rentenalters, frühestens ab 55. Altersjahr)

  • Wenn Sie selber gekündigt haben oder selber Schuld sind, dass Sie die Stelle verloren haben, dann verfügt das RAV Einstelltage (1-60 Tage).

  • Auch wenn Sie sich zuwenig um Arbeit bemühen, zuwenig kooperieren oder die Anweisungen missachten, brummt Ihnen das RAV Einstelltage auf.

  • Zudem kann das RAV neben den üblichen 5 Wartetagen zusätzliche Wartetage verordnen. Z. B. Bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die noch keine Kinder haben und über keinen Berufsabschluss verfügen.

 

10. Zugewiesene Arbeiten durch das RAV

- Im Prinzip müssen Sie alle Arbeiten annehmen, solange sie zumutbar sind

- Wenn der Arbeitsweg nicht länger als 2 Stunden pro Weg dauert

 

11. Beschäftigungsprogramm

- Sie werden in ein Beschäftigungsprogramm integriert (100%) und kriegen während dieser Zeit die üblichen Taggelder.

- Sie müssen in dieser Zeit weiterhin Arbeit suchen!

 

12. Unfallversicherung und Krankentaggeldversicherung

Bei Ihrer privaten Krankenkasse oder Krankenversicherung können Sie eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Sie bekommen nämlich nur während den ersten 30 Tagen einer Krankheit (mit Arztzeugnis) weiterhin Arbeitslosengelder. Danach ist Ende. Versichern Sie sich deshalb für die Zeit danach mit einer eigenen Versicherung.

 

Eigentlich sind Sie während der Dauer von Arbeitslosentaggeldern gegen Unfall versichert (SUVA). Trotzdem wird empfohlen, bei der privaten Krankenkasse oder Krankenversicherung den Unfallzusatz zu vereinbaren, da es immer wieder zu nicht voraussehbaren Versicherungslücken kommen kann.

 

Noch mehr Informationen finden Sie in der Broschüre des seco (pdf) hier zum downloaden.

 


 

Die wichtigsten Artikel aus dem AVIG

Art. 8

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Art. 10

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).
3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

Art. 12

In Abweichung von Artikel 13 ATSG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.


Beitragszeit


Art. 13

1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2 Angerechnet werden auch:
a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden;
c. Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSGoder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d. Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
 
 

 

Links zum Thema Arbeitslosigkeit

Kaum erwachsen - und schon arbeitslos (Tages-Anzeiger)

Move on Zürich, eine Chance für junge Stellensuchende (SAH)

Junge Erwachsene, die keine Stelle haben, müssen flexibler werden (Tages-Anzeiger)

Wer sich nicht genug bewirbt, wird bestraft (Tages-Anzeiger)

Checkliste zur Arbeitlosenversicherung (viavia, Kontaktstelle für Arbeitslose)

seco-Webseite zum Thema Arbeitslosigkeit

Webseite mit offenen Stellen (RAV)

Viele Informationen für den Arbeitgeber

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitslosenkasse)

Infos für Arbeitnehmer Kt. Zürich (awa)

Infos für Arbeitgeber Kr. Zürich (awa)